Satzung

Satzung des Vereins „Bündnis für eine kohlekraftwerksfreie Region Mainz Wiesbaden“

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Bündnis für eine kohlekraftwerksfreie Region Mainz Wiesbaden“.

(2) Er ist im Vereinsregister beim AG Mainz eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt, der Natur, des Landschaftsbildes und der Lebensqualität in den Städten Mainz und Wiesbaden und in der diese Städte umgebenden Region. Der Verein bemüht sich um die Verminderung der sich aus den bei der Energieerzeugung durch fossile Energieträger ergebenden Belastungen der Menschen und der Natur in den Städten Mainz und Wiesbaden und in der diese Städte umgebenden Region. Ziel des Vereins ist insbesondere alle möglichen und gesetzlich zulässigen Maßnahmen zu unterstützen, die der Verhinderung des geplanten Importkohlegroßkraftwerkes auf der Ingelheimer Aue in Mainz dienen. Die Vereinstätigkeit soll auch schon vor Erlangung der Rechtsfähigkeit aufgenommen werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Begleitung und finanzielle Unterstützung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowohl einzelner, besonders betroffener Bürger als auch klagebefugter Umweltverbände innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens. Die Unterstützung dieser ausgewählten Personen erfolgt ausschließlich zur Durchsetzung der Zwecke des Vereins;

b) Beratung, Information und Unterstützung örtlicher und überörtlicher Initiativen, Gremien und Institutionen sowie der Bevölkerung über die im Zusammenhang mit dem Bau von Kohlekraftwerken stehenden Verfahren und Entscheidungen;

c) Beauftragen von Gutachten;

d) Sammeln und Weitergabe von Informationen über die von fossilen Energieträgern ausgehenden Belastungen;

e) Durchführung und Unterstützung von öffentlichen Informationsveranstaltungen und Organisation von Pressearbeit;

f) Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen und Organisationen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen;

g) alle sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, den satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linier eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2) Soweit der Verein zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Zwecke selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, soll dieser nur insoweit in Wettbewerb treten, als dies zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zweckmäßig ist.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Über die Aufnahme des Beitrittswilligen in den Verein entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Einspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet der Beirat mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) bei juristischen Personen mit deren Auflösung;

b) bei natürlichen Personen mit dem Tod;

c) durch schriftliche ordentliche Kündigung seitens des Mitglieds mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Quartalsende;

d) durch Ausschluss aus dem Verein;

e) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und in wesentlichen Punkten zu begründen. Gegen die Entscheidung hat das Mitglied die Möglichkeit, schriftlich innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand zu erheben. Über den Einspruch entscheidet der Beirat, wobei dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. In dem Ausschlussschreiben ist das Mitglied auf die Möglichkeit des Einspruchs hinzuweisen. Der Beirat entscheidet mit einer ¾ Mehrheit der Anwesenden über den Ausschluss. Während des schwebenden Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft des auszuschließenden Mitglieds.

(5) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein, insbesondere nicht auf anteilige Rückerstattung geleisteter Beiträge. Dies gilt nicht für solche Ansprüche, die ihren Grund nicht im mitgliedschaftlichen Verhältnis haben.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein tatkräftig dabei zu unterstützen, die satzungsgemäßen Ziele zu erreichen.

 

§ 6 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr beträgt 15,00 Euro.

(2) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in den ersten sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Die Einladung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in der Mainzer Allgemeinen Zeitung und im Wiesbadener Kurier zu veröffentlichen. Für Mitglieder, deren E-Mail-Adressen bekannt sind, erfolgt die Einladung unter Wahrung der vorgenannten Frist zusätzlich per E-Mail. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand diese beschließt, der Beirat dies verlangt oder die Einberufung durch mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Die Frist zur Einladung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 7 Tage.

(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat folgende Aufgaben:

a) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;

b) Wahl des Vorstandes;

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung;

e) Erledigung vorliegender Anträge.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder – im Falle seiner Verhinderung – von einem seiner Stellvertreter geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Datum der beabsichtigten Mitgliederversammlung in Textform, § 126b BGB beim Vorstand eingegangen sein. Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsantrag zugelassen werden. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.

(6) Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit nicht zwingende Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit, über die Auflösung des Vereins einer Drei-Viertel- Mehrheit. Die Entscheidung über Art und Weise der Abstimmung trifft jeweils der Versammlungsleiter. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Es steht im Ermessen des Versammlungsleiters, ob er eine Gesamt- oder eine Einzelabstimmung anordnet. Bei der Gesamtabstimmung hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind und kann von diesen Stimmen beliebigen Gebrauch machen, also auch weniger Stimmen abgeben, ohne dass hierdurch die Gültigkeit seiner Stimmabgabe in Frage gestellt wird.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der mindestens die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer

c) dem Schatzmeister

d) sechs Beisitzern

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer gültigen Neuwahl verbleibt jedes Vorstandsmitglied im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach Maßgabe der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist. Dem Vorstand obliegt die Führung sämtlicher Geschäfte der laufenden Verwaltung und die Durchführung sämtlicher Vereinsangelegenheiten. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;

e) Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

g) Entscheidung über sämtliche sich aus § 2 Abs. 2 a bis einschließlich § 2 Abs. 2 g ergebenden Aufgaben und Durchführung derselben.

(4) Die Überprüfung der Kassenführung des Vorstandes erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden und dieser berichten müssen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es finden mindestens zwei Vorstandssitzungen im Jahr statt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die gefassten Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

(6) Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Hierzu ist die Übermittlung eines schriftlichen Entscheidungsvorschlages an alle Vorstandsmitglieder sowie die Stimmabgabe hierzu per E-Mail zulässig und erforderlich. Für die Wirksamkeit der im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse bedarf es der einfachen Mehrheit der innerhalb einer Woche ab Zugang des Vorschlags per E-Mail abgegebenen Stimmen.

(7) Der Vorsitzende des Vorstands, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB außergerichtlich und gerichtlich. Sämtliche vorstehend genannten Mitglieder des Vorstandes verfügen über Alleinvertretungsbefugnis.

(8) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 10 Der Beirat

 

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 30 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluss des Vorstandes berufen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied des Beirats sein.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er entscheidet über den Einspruch eines Mitgliedes im Ausschlussverfahren, § 4 Abs. 4. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.

(3) Der Vorstand beruft die Beiratssitzungen per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

(4) Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

(5) Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

(6) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Beschluss des Vorstandes, Rücktritt oder Tod.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen von der Mitgliederversammlung noch näher zu bestimmenden und nach §§ 58 ff. BNatSchG bzw. entsprechender landesgesetzlicher Vorschriften anerkannten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Schutz der Umwelt, der Natur und des Landschaftsbildes zu verwenden hat.

 

§ 12 Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Mainz.

 

Satzung als PDF

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